Sie möchten die Auswahl eines Betreuers nicht dem Gericht überlassen? Mit einer Betreuungsverfügung entscheiden Sie, wer Ihr Betreuer werden soll, wenn das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung für notwendig hält.
In einer Betreuungsverfügung können Sie außerdem Wünsche zum Betreuungsverfahren und zur Führung der Betreuung äußern. Das Gericht und der spätere Betreuer sind weitestgehend an Ihre Wünsche gebunden.
Sofern eine Vorsorgevollmacht besteht, muss eine Betreuung in den meisten Fällen nicht angeordnet werden. Für einige Fälle ist sie jedoch unabdingbar, etwa wenn uns die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag geht oder zum Beispiel ein Strafantrag für den Betreuten gestellt werden muss.
Als Betreuer kann grundsätzlich jede Person ausgewählt werden, die volljährig und geschäftsfähig ist. Sie sollten mit der Person Ihres Vertrauens die Tragweite der Aufgabe kritisch besprechen, denn die Reichweite einer Bestellung zum Betreuer ist immens. Deshalb unterliegt der Betreuer auch der Kontrolle des Gerichts.
Die Betreuungsverfügung sollte immer Teil des Vorsorgepakets sein und mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung einheitlich erstellt werden.